Norm
KO §110Rechtssatz
Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des § 156 Abs 4 KO (§ 53 Abs 4 AO) nicht entgegen.Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO (Paragraph 53, Absatz 4, AO) nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013