RS OGH 2013/7/30 5Ob302/82, 8Ob125/99m, 1Ob115/00v, 8ObA149/01x, 3Ob157/06v, 8Ob127/12b

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Veröffentlicht am 14.09.1982
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Norm

KO §110
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des § 156 Abs 4 KO (§ 53 Abs 4 AO) nicht entgegen.Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des Paragraph 156, Absatz 4, KO (Paragraph 53, Absatz 4, AO) nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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