RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §224 Abs2
  1. EO § 224 heute
  2. EO § 224 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 224 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 224 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 224 Abs 2 EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.Die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2, EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd Paragraph 224, Absatz 2, EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach Paragraph 210, EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003737

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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