RS OGH 1982/9/15 3Ob79/82

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Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

EO §224 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 224 Abs 2 EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003737

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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