Norm
EO §224 Abs2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 224 Abs 2 EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach § 210 EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.Die Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2, EO ist auf Nebengebührensicherstellungen nicht anwendbar. Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung iSd Paragraph 224, Absatz 2, EO nicht vorgenommen werden. Gesicherte Nebengebühren (insbes Zinsen), die erst nach der Verteilungstagsatzung bis zur endgültigen Ausfolgung des Zuweisungsbetrages noch auflaufen, können im Verteilungsbeschluß auf Grund einer nach Paragraph 210, EO gehörigen Anmeldung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003737Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0030OB00079_8200000_005