Norm
EO §210 VBRechtssatz
Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (§ 14 Abs 3 GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im Paragraph 216, Absatz 2, EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu Paragraph 216, EO, welche Bestimmung eine betragliche Begrenzung der Pfandhaftung nicht kennt, muß die Pfandhaftung für diese vertraglich gesicherten Nebengebühren betraglich, wie bei Höchstbetragshypotheken (Paragraph 14, Absatz 3, GBG 1955), der Höhe nach begrenzt ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0003060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012