RS OGH 2026/1/20 13Os79/82; 15Os187/97; 15Os132/25p

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Veröffentlicht am 16.09.1982
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Rechtssatz

§ 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.Paragraph 270, Absatz eins, StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095921

Im RIS seit

16.09.1982

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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