Norm
StGB §270Rechtssatz
§ 270 Abs 1 StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.Paragraph 270, Absatz eins, StGB bezeichnet keinen Erfolg des Angriffs. Darnach ist der Tatbestand schon mit dem Angriff vollendet, auch wenn ihm der Beamte ausweichen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095921Im RIS seit
16.09.1982Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026