TE OGH 2026/1/20 15Os132/25p

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Veröffentlicht am 20.01.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. September 2025, GZ 38 Hv 14/25m-30.12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach Paragraph 3 g, Absatz eins, VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 12. September 2025, GZ 38 Hv 14/25m-30.12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * S* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins.) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

[2]            Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in K* in der Justizanstalt S*

II. am 12. Februar 2025 einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, nämlich den die Medikamentenausgabe durchführenden Justizwachebeamten * Sa*, indem er einen Becher mit heißem Wasser durch die Speiseklappe der Haftraumtür in dessen Richtung schüttete.römisch zwei. am 12. Februar 2025 einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, nämlich den die Medikamentenausgabe durchführenden Justizwachebeamten * Sa*, indem er einen Becher mit heißem Wasser durch die Speiseklappe der Haftraumtür in dessen Richtung schüttete.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die gegen II. des Schuldspruchs vom Angeklagten aus „§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO“ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt. [3] Die gegen römisch zwei. des Schuldspruchs vom Angeklagten aus „§ 281 Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO“ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.

[4]            Die Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) zielt auf die Annahme eines Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB ab, verabsäumt es dabei aber zu erklären (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies für die Subsumtion unter § 270 Abs 1 StGB von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen wurde das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet (vgl RIS-Justiz RS0095921). [4] Die Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) zielt auf die Annahme eines Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB ab, verabsäumt es dabei aber zu erklären vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies für die Subsumtion unter Paragraph 270, Absatz eins, StGB von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen wurde das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet vergleiche RIS-Justiz RS0095921).

[5]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl zur Anmeldung der „vollen“ Berufung ON 30.11, 22) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 344, 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche zur Anmeldung der „vollen“ Berufung ON 30.11, 22) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

[6]       Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146516

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00132.25P.0120.000

Im RIS seit

29.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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