Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017