Norm
EheG §24Rechtssatz
Die im Falle einer Aufhebung des Scheidungsurteiles bzw Abweisung der Scheidungsklage gemäß § 24 EheG eintretende Rechtsfolge einer Doppelehe des Wiederaufnahmsklägers und damit der Nichtigkeit seiner zweiten Ehe ist in der Gesetzeslage begründet.Die im Falle einer Aufhebung des Scheidungsurteiles bzw Abweisung der Scheidungsklage gemäß Paragraph 24, EheG eintretende Rechtsfolge einer Doppelehe des Wiederaufnahmsklägers und damit der Nichtigkeit seiner zweiten Ehe ist in der Gesetzeslage begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018