RS OGH 2024/8/26 1Ob704/82; 1Ob653/89; 1Ob618/90; 2Ob531/93; 9Ob12/17f; 8Ob46/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

MG §21 Abs2 B3
MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Einer Beschlußfassung nach § 21 Abs 2 vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.Einer Beschlußfassung nach Paragraph 21, Absatz 2, vorletzter Satz MG bedarf es nicht, wenn nur ein Teil des geschuldeten Mietzinses strittig ist, der Mieter aber auch den nicht strittigen nicht bezahlt hatte und nicht vorgebracht hat, daß ihn wenigstens daran kein grobes Verschulden treffe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0069149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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