Norm
ABGB §601Rechtssatz
Ein nur teilweise rekonstruierbarer Inhalt der letztwilligen Erklärung birgt die Gefahr einer wesentlichen Verfälschung der Absicht des Erblassers. Daß bei teilweiser Vernichtung der Urkunde der Inhalt des erhaltenen Restes für sich betrachtet, eine vollständige Verfügung beinhalte, reicht noch nicht hin. Wer sich auf eine verstümmelte schriftliche letztwillige Anordnung beruft, hat zu beweisen, daß der erhalten gebliebene Urkundeninhalt den vollständigen letzten Willen des Erblassers in Ansehung der strittig gewordenen Anordnung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012510Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00693_8200000_001