RS OGH 1982/9/22 6Ob693/82

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ABGB §601
ABGB §722

Rechtssatz

Ein nur teilweise rekonstruierbarer Inhalt der letztwilligen Erklärung birgt die Gefahr einer wesentlichen Verfälschung der Absicht des Erblassers. Daß bei teilweiser Vernichtung der Urkunde der Inhalt des erhaltenen Restes für sich betrachtet, eine vollständige Verfügung beinhalte, reicht noch nicht hin. Wer sich auf eine verstümmelte schriftliche letztwillige Anordnung beruft, hat zu beweisen, daß der erhalten gebliebene Urkundeninhalt den vollständigen letzten Willen des Erblassers in Ansehung der strittig gewordenen Anordnung darstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012510

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00693_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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