Norm
ABGB §861Rechtssatz
Es ist nicht unüblich, daß sich ein Besteller gegen die Geltung von Lieferungsbedingungen wehrt, indem er in seine Einkaufsbedingungen die Klausel aufnimmt, Verkaufs- und Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Der Empfänger der Bestellung hat dann nur die Wahl, unter Anerkennung dieser Bedingungen zu liefern oder die schriftliche Anerkennung einer abweichenden Bedingung zu verlangen; eine in Abweichung von den Einkaufsbedingungen auf einem Gegenschein oder auf einer gleichzeitig mit der Lieferung übermittelten Rechnung abgegebene Erklärung, sich das Eigentum an der gelieferten Sache vorzubehalten, wird jedenfalls nicht wirksam. Der Vertrag gilt als zu den Einkaufsbedingungen zustandegekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013960Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_001