TE OGH 1982/9/22 1Ob579/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §861
ABGB §864

Kopf

SZ 55/134

Spruch

Wurde in Einkaufsbedingungen die Klausel aufgenommen, Verkaufs- und Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen, wird eine in Abweichung davon auf einem Gegenschein oder auf einer gleichzeitig mit der Lieferung übermittelten Rechnung abgegebene Erklärung, sich das Eigentum an der gelieferten Sache vorzubehalten, nicht wirksam

OGH 22. September 1982, 1 Ob 579/82 (OLG Wien 18 R 1/82; KG Wiener Neustadt 3 Cg 1218/81)

Text

Mit Bestellschein Nr. 7730/80 vom 27. 10. 1980 bestellte die nunmehrige Gemeinschuldnerin bei der klagenden Partei einen Baustellenwagen samt näher bezeichnetem Zubehör zum Preis von 65 612.48 S frei Baustelle V. Das Bestellschreiben trägt deutlich sichtbar folgenden Vermerk: "Diese Bestellungen erteilen wir Ihnen nur zu den umseitig angeführten Bedingungen und bitten um sofortige Auftragsbestätigung." Mit Stampiglienaufdruck auf dem Bestellschein ersuchte die Gemeinschuldnerin, die "beiliegende Bestelldurchschrift bestätigt als Auftragsbestätigung zu retournieren". Punkt I/2 der auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckten Einkaufsbedingungen lautet: "Verkaufsbedingungen des Lieferanten, die von unseren Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise abweichen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Annahme und Ausführung unserer Bestellung gelten gleichzeitig als Annahme unserer Einkaufsbedingungen. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und gelten nur für den sie ausdrücklich vereinbart sind."

Die klagende Partei führte die Bestellung ohne vorangegangene Auftragsbestätigung am 13. November 1980 in der Weise aus, daß sie den Baustellwagen samt Zubehör am vereinbarten Ort einem Angestellten der Gemeinschuldnerin gegen Unterfertigung eines Lieferscheins und des Gegenscheins übergab. Der Gegenschein enthält den Hinweis, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der klagenden Partei verbleibt. Die klagende Partei legte über die Lieferung auch eine Rechnung, die gleichfalls den Vermerk enthält, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung in ihrem Eigentum verbleibe. Die Rechnung wurde von der Gemeinschuldnerin unbeanstandet angenommen. Die Gemeinschuldnerin übergab der klagenden Partei zahlungshalber einen von ihr akzeptierten, bei der L-Bank als Zahlstelle einlösbaren Wechsel samt Widmungserklärung, worin sie die klagende Partei anwies und ermächtigte, zum Ausgleich der Rechnung N 704 vom 31. 10. 1980 über 65 612.48 S das Akzept nach ordnungsgemäßer Ausfertigung und Girierung bei der L-Bank zum Diskont einzureichen, die den Wechselbetrag in voller Höhe zur Verfügung stellen werde. Die L-Bank hat den ihr vorgelegten Wechsel nicht eingelöst. Über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin wurde zu S 16/81 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der Konkurs eröffnet.

Die klagende Partei begehrt die Herausgabe des Baustellenwagens samt Zubehör und führte zur Begründung aus, sie habe den Baustellenwagen unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Masseverwalter habe die Anerkennung des Aussonderungsanspruches verweigert.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kaufvertrag sei ohne Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zu den von der Gemeinschuldnerin gestellten Bedingungen abgeschlossen worden. Durch den bloßen Vermerk eines Eigentumsvorbehaltes auf dem Lieferschein bzw. der Rechnung sei eine abweichende Vereinbarung nicht zustande gekommen. Der behauptete Aussonderungsanspruch bestehe demnach nicht zu Recht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß sich die klagende Partei den Geschäftsbedingungen der Gemeinschuldnerin weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen unterworfen, sondern bei Auslieferung der Ware mit einem Repräsentanten der Gemeinschuldnerin die schriftliche Vereinbarung getroffen habe, daß die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der klagenden Partei bleibe. Damit habe sie nicht das Anbot der Gemeinschuldnerin angenommen, sondern selbst ein Anbot mit geänderten Bedingungen gestellt, das die Gemeinschuldnerin durch Übernahme der Ware akzeptiert habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt könne auch erst bei Übergabe der gelieferten Sache vereinbart werden. Bei Kreditkäufen könne geradezu von einer Verkehrssitte gesprochen werden, weil sich der Verkäufer bei Gütern erheblichen Werts, vor allem bei Investitionsgütern, regelmäßig das Eigentum bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorbehalte. Mit der Ausfolgung des Lieferscheines habe die klagende Partei einen neuen Antrag an die Gemeinschuldnerin gerichtet, den diese durch ihren Stellvertreter durch die vorbehaltslose Annahme des Liefergutes und durch Unterfertigung des Lieferscheines angenommen habe. Zweifel an der ausreichenden Vertretungsmacht des Angestellten der Gemeinschuldnerin könnten an diesem Ergebnis nichts ändern. Von diesem Angestellten sei zwar nichts weiter bekannt, als daß er ein Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin gewesen sei, doch habe die Gemeinschuldnerin jedenfalls das Geschäft nachträglich genehmigt, indem sie sich den Vorteil aus dem Geschäft zugewendet habe. Da nicht bestritten worden sei, daß der Kaufpreis für das Vorbehaltsgut unbeglichen geblieben sei, habe die klagende Partei vom Kaufvertrag auch dem Masseverwalter gegenüber zurücktreten können; zum Herausgabeanspruch sei der Beklagte als mittelbarer Besitzer des Vorbehaltsgutes passiv legitimiert.

Über Revision des beklagten Masseverwalters änderte der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen dahin ab, daß er das Klagebegehren abwies.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Auszugehen ist davon, daß in der Bestellung der Gemeinschuldnerin vom 27. 10. 1980 darauf hingewiesen wurde, daß sie nur zu den "umseitig angeführten Bedingungen" erteilt werde. Es wurde auch um sofortige Auftragsbestätigung gebeten. Die von der Gemeinschuldnerin ausdrücklich geforderte Annahme des Auftrages wurde von der klagenden Partei nicht erklärt, dem Auftrag wurde aber durch Lieferung des bestellten Baustellenwagens entsprochen. Zu prüfen ist daher, ob trotz des Unterbleibens der ausdrücklich begehrten Annahmeerklärung ein Vertrag zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin über die Lieferung des Baustellenwagens zustande gekommen ist. § 864 ABGB regelt den Fall, daß eine ausdrückliche Erklärung der Annahme nach der Natur des Geschäftes oder der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist; der Vertrag kommt dann zustande, wenn dem Antrag innerhalb der hiefür bestimmten oder den Umständen angemessenen Frist tatsächlich entsprochen wurde. Die Bestimmung des § 864 ABGB ist aber nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen (JBl. 1969, 337; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 84). Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten. Mußte allerdings laut ausdrücklicher Erklärung der Antrag in bestimmter schriftlicher Form angenommen werden, bleibt für eine Annahme durch Erfüllungshandlungen allein kein Raum mehr; eine solche Erklärung ist eine Formvorschrift, die dem Interesse beider Teile dient, weil nur so alle Zweifel beseitigt werden, ob die Annahmeerklärung von der berufenen Person abgeben wurde und ernstlich gemeint war (GH 1930, 128), aber auch über die Vertragsbedingungen keine Zweifel bestehen können. Um trotz unterlassener ausdrücklicher Annahmeerklärung das Zustandekommen des Vertrages annehmen zu können, bedarf es neben der Lieferung eines zusätzlichen Verhaltens der Parteien, aus dem sich unmißverständlich ergibt, daß sie den Vertrag als zustandegekommen ansehen wollen. Wenn die Gemeinschuldnerin die bestellte Ware nicht nur ungeachtet des Unterbleibens der geforderten Annahmeerklärung übernahm, sondern beide Teile auch auf andere Weise erkennbar auf dem Standpunkt standen, der Vertrag sei zustande gekommen, muß dies auch gelten. Im vorliegenden Fall stellte die Gemeinschuldnerin nach Erhalt der Rechnung einen Wechsel aus, den die klagende Partei übernahm und einzulösen versuchte. In diesem Verhalten kann nur eine Willensübereinstimmung dahin erblickt werden, daß auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung der klagenden Partei, auch wenn sie zuvor von der Gemeinschuldnerin verlangt worden war, der Vertrag gelten sollte.

Gegensätzliche Verweisungen auf allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonst in Formularen durch den Offerenten und den Akzeptanten, ohne daß zwischen ihnen durch eine konkrete Vereinbarung geklärt wird, wessen Bedingungen zu gelten haben, kommen häufig vor. Insbesondere ist es durchaus nicht unüblich, daß sich der Besteller in seinen "Einkaufsbedingungen" gegen die Geltung von "Lieferungsbedingungen" des Lieferanten wehrt, indem er in seine Einkaufsbedingungen die Klausel aufnimmt, Verkaufs- oder Lieferbedingungen gälten nur dann, wenn sie vom Besteller schriftlich anerkannt seien, die Ausführung des Auftrages gelte als Anerkennung der Bedingungen des Bestellers. Auch wenn dann der Empfänger den Antrag nur zu seinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, denkt im allgemeinen - wie auch im vorliegenden Fall - niemand daran, daß die widerspruchslose Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Akzeptanten eine Ablehnung der Bestellung und ein neues Angebot sei, das zur Herbeiführung des Vertragsschlusses erst wieder der Annahme bedürfe; vielmehr sehen in aller Regel beide Parteien den Vertrag mit der Antwort des Lieferanten als geschlossen an (Flume, Das Rechtsgeschäft[2] 672 f.). Auch der Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland anerkennt in diesen Fällen stets die Geltung des Vertrages, unterscheidet im übrigen aber. Führte der Verkäufer in seiner "Bestellungsannahme" nur an, "Im übrigen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen", ließ der Bundesgerichtshof die Einkaufsbedingungen gelten, weil der Verkäufer seine gegenteilige Auffassung nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte (NJW 1952/499). Hatte hingegen der Verkäufer in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß nur seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu gelten hätten und hätte dem der Besteller nicht widersprochen, müßte dieser die Lieferungsbedingungen gelten lassen (LM § 150 BGB Nr. 3; NJW 1963, 1248). Nach einer anderen Auffassung sollten weder die Einkaufs- und Lieferungsbedingungen des anderen Vertragsinhalt sein (BGHZ 61, 282, 288; in diesem Sinne auch Flume aaO 676).

Auch im vorliegenden Fall stehen beide Streitteile auf dem Standpunkt der Gültigkeit des Vertrages. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist allerdings die Einigung der Vertragsteile über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich; solange über solche Vertragsbestimmungen noch Fragen offen sind, gilt der Vertrag grundsätzlich als noch nicht zustandegekommen (SZ 49/162 ua.). Eine Einigung zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin ist aber anzunehmen. Nach den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin hatte die klagende Partei nur die Wahl, unter Anerkennung dieser Bedingungen zu liefern oder die schriftliche Anerkennung einer abweichenden Bedingung zu verlangen. Die klagende Partei hielt sich nicht exakt an die Einkaufsbedingungen des Bestellscheines, da sie in Gegenschein und Rechnung einen Eigentumsvorbehalt aufnahm, der nach den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin nicht vorgesehen war. Damit gab sie aber nicht eindeutig eine von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärung ab. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich insofern von den Fällen, die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, als die klagende Partei überhaupt keine als solche erkennbare, von den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärung abgab. Gewiß erfolgte die Lieferung des Kaufgegenstandes und der Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt der klagenden Partei gleichzeitig. Das Berufungsgericht erkannte auch richtig, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zum Eigentumsübergang durch tatsächliche Übergabe erfolgen kann (Bydlinski in Klang[2] IV/2, 474). Die Gemeinschuldnerin mußte aber keineswegs annehmen, daß die klagende Partei von den Einkaufbedingungen der Gemeinschuldnerin abweichende rechtsgeschäftliche Erklärungen (genau: einen Gegenantrag) auf dem Gegenschein oder der Rechnung anbringen würde. Rechnungen sind schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages aufzunehmen; verlangt daher ein Beteiligter erst nach Abschluß der Vertrages die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, indem er einen Hinweis auf sie in den Rechnungen anbringt, ist dies selbst bei häufiger Wiederholung wirkungslos und bedarf daher keines Widerspruches (RZ 1962, 21; EvBl. 1951/485; HS 149/46 ua.; zuletzt 1 Ob 656/82; Bydlinski, Privatautonomie 210 und in Klang[2] IV/2, 474; Hannak, ÖJZ 1962, 563). Nichts anderes hat für eine gleichzeitig mit der Lieferung übermittelte Rechnung dann zu gelten, wenn Einkaufsbedingungen bestanden, die solchen Erklärungen ausdrücklich jede Wirksamkeit nehmen sollten. Noch weniger kann angenommen werden, daß auf einem Gegenschein rechtsgeschäftliche Gegenanträge gemacht werden. Die Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin wollten gerade verhindern, daß irgendein mit der Prüfung der Vertragsbedingungen nicht betrauter Angestellter den Anschein erwecken könnte, er wäre durch seine Handlungen oder Unterlassungen befugt, von den Einkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen zu akzeptieren. Die Gemeinschuldnerin konnte also bei Annahme des Wechsels vom Zustandekommen des Vertrages unter Weitergeltung ihrer Einkaufsbedingungen ausgehen und war nicht verpflichtet, der in Gegenschein und Rechnung aufgenommenen Klausel zu widersprechen. Hatten die Erklärungen der klagenden Partei aber nicht das Gewicht eines Gegenanbotes, bedeuteten die Lieferung der Ware und die Hinnahme des sodann von der Gemeinschuldnerin in Anerkennung der Geltung des Vertrages akzeptierten Wechsels nichts anderes als das Einverständnis der klagenden Partei zum Zustandekommen des Vertrages zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin. Die klagende Partei kann sich damit im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf den nicht wirksam geltend gemachten Eigentumsvorbehalt berufen. Daß die Gemeinschuldnerin sich den Gegenstand des Kaufvertrages zuwendete, ist nur die selbstverständliche Folge des zu den Einkaufsbedingungen der Gemeinschuldnerin wirksam zustandegekommenen Kaufvertrages.

Anmerkung

Z55134

Schlagworte

Allgemeine Geschäftsbedingungen, kein Eigentumsvorbehalt durch, Verkaufsbedingungen bei entgegenstehenden Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, kein Eigentumsvorbehalt aufgrund von Verkaufs-, oder Lieferbedingungen bei entgegenstehenden, Lieferbedingungen, kein Eigentumsvorbehalt bei entgegenstehenden, Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen, kein Eigentumsvorbehalt bei entgegenstehenden, Einkaufsbedingungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0010OB00579.82.0922.000

Dokumentnummer

JJT_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten