RS OGH 1982/9/22 6Ob737/82, 3Ob538/86 (3Ob539/86 - 3Ob540/86), 7Ob622/92

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Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §114 Abs2

Rechtssatz

Ob § 114 Abs 2 AußStrG dahin zu verstehen ist, daß die Gerichte ein offenbar unrichtiges oder doch zumindest zweifelhaftes Vermögensbekenntnis der Abhandlung nicht zugrundelegen dürfen, ist im Gesetz nicht klar und unmißverständlich in einem bestimmten Sinn (hier im Sinn einer beschränkten inhaltlichen Prüfungspflicht des Gerichtes) geregelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099210

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0060OB00737_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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