RS OGH 2003/12/18 1Ob579/82, 8Ob131/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1982
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Norm

ABGB §863 EI
ABGB §864
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 864 heute
  2. ABGB § 864 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  3. ABGB § 864 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.Die Bestimmung des Paragraph 864, ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach Paragraph 863, ABGB zu gelten.

Entscheidungstexte

  • RS0014350">1 Ob 579/82
    Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
    Veröff: SZ 55/134
  • RS0014350">8 Ob 131/03b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 131/03b
    Auch; Beisatz: Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach § 864 ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB zukommen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014350

Dokumentnummer

JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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