RS OGH 2025/10/30 7Ob703/82; 1Ob35/89; 1Ob625/94; 1Ob598/95; 7Ob182/02v; 5Ob133/09h; 5Ob78/22i; 5Ob1

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Rechtssatz

Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage römisch zwei, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 703/82
    Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 703/82
  • RS0012129">1 Ob 35/89
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 35/89
    nur: Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, daß er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte. (T1); Beisatz: Es besteht jedoch keine bloße "Gefährdungshaftung kraft Eigentumsrechtes". (T2) Veröff: SZ 63/3
  • RS0012129">1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/145
  • RS0012129">1 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 598/95
    Auch; nur T1
  • RS0012129">7 Ob 182/02v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2002 7 Ob 182/02v
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • RS0012129">5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch
  • RS0012129">5 Ob 78/22i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 78/22i
  • RS0012129">5 Ob 147/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 5 Ob 147/23p
    vgl; Beisatz: Die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB richtet sich zwar grundsätzlich gegen den unmittelbaren Störer, sie kann aber auch gegen denjenigen erhoben werden, der den unerlaubten Zustand aufrecht hält. (T3)
  • RS0012129">1 Ob 83/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 83/25z
    vgl
  • RS0012129">5 Ob 84/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 84/25a
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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