RS OGH 2025/10/30 7Ob703/82; 1Ob35/89; 1Ob625/94; 1Ob598/95; 7Ob182/02v; 5Ob133/09h; 5Ob78/22i; 5Ob1

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Veröffentlicht am 23.09.1982
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Rechtssatz

Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage II, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.Der Eigentümer ist für die von seinem Grunde ausgehende Störung auch dann verantwortlich, wenn er die von einem anderen errichtete störende Anlage aufrecht erhält oder nicht nachweist, dass er die Störung im konkreten Falle nicht verhindern konnte (Klang 2.Auflage römisch zwei, 603). Die Tatsache, dass jemand, der in einem bestimmten Geschäft einkaufen will, an irgendeinem Platz sein Fahrzeug abstellt, kann nicht als Ausgehen diese Abstellens vom Grunde des Geschäftsinhabers angesehen werden. Eine Verpflichtung eines Geschäftsmannes, zu verhindern, dass seine Kunden an irgendeinem beliebigen Platz in der nicht näher abgegrenzten Umgebung seines Geschäftes ihren PKW abstellen, besteht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012129

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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