Norm
ABGB §1295 Ia4Rechtssatz
Fahrlässigkeit setzt voraus a) die Erkenntnis der Gefährlichkeit der unerlaubten Handlung oder die sorgfaltswidrige Verkennung der Gefährlichkeit; b) die Zumutbarkeit, sich der Erkenntnis gemäß zu verhalten. Fahrlässigkeit ist aus diesem Grunde zB dann zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten hätte. Dies gilt ua für viele Arten des Spieles und des Sportes, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann. Die Anforderungen an die zur Gewinnung der richtigen Erkenntnis anzuwendende Sorgfalt und an die Verpflichtung, sich durch diese Erkenntnis bestimmen zu lassen, sind zwar objektiv zu bemessen, aber je nach den Lebensverhältnissen des Verpflichteten verschieden. In diesem Sinne können insbesonders bei Jugendlichen allgemein andere Anforderungen gelten als etwa bei Erwachsenen. So werden zB unter Umständen die in der Natur eines Jugendlichen liegende Neigung zu triebsmäßiger Abwehr von Angriffen und sein gesteigerter Spieltrieb zu beachten sein.
Bundesgerichtshof vom 23.10.1952, III ZR 273/51
Veröff: VersR 1953 1. Rechtsprechung Nr S 28
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022842Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0080OB00170_8200000_001