RS OGH 1982/9/30 8Ob170/82, 1Ob730/82, 1Ob571/87, 7Ob8/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1982
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Norm

ABGB §1295 Ia4
ABGB §1324

Rechtssatz

Fahrlässigkeit setzt voraus a) die Erkenntnis der Gefährlichkeit der unerlaubten Handlung oder die sorgfaltswidrige Verkennung der Gefährlichkeit; b) die Zumutbarkeit, sich der Erkenntnis gemäß zu verhalten. Fahrlässigkeit ist aus diesem Grunde zB dann zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten hätte. Dies gilt ua für viele Arten des Spieles und des Sportes, bei denen eine gewisse Gefährlichkeit meist nicht ganz ausgeschaltet werden kann. Die Anforderungen an die zur Gewinnung der richtigen Erkenntnis anzuwendende Sorgfalt und an die Verpflichtung, sich durch diese Erkenntnis bestimmen zu lassen, sind zwar objektiv zu bemessen, aber je nach den Lebensverhältnissen des Verpflichteten verschieden. In diesem Sinne können insbesonders bei Jugendlichen allgemein andere Anforderungen gelten als etwa bei Erwachsenen. So werden zB unter Umständen die in der Natur eines Jugendlichen liegende Neigung zu triebsmäßiger Abwehr von Angriffen und sein gesteigerter Spieltrieb zu beachten sein.

Bundesgerichtshof vom 23.10.1952, III ZR 273/51

Veröff: VersR 1953 1. Rechtsprechung Nr S 28

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
    nur: Fahrlässigkeit ist aus diesem Grunde zB dann zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten hätte. (T1)
  • 1 Ob 730/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 730/82
    Auch; nur: Fahrlässigkeit setzt voraus a) die Erkenntnis der Gefährlichkeit der unerlaubten Handlung oder die sorgfaltswidrige Verkennung der Gefährlichkeit; b) die Zumutbarkeit, sich der Erkenntnis gemäß zu verhalten. Fahrlässigkeit ist aus diesem Grunde zB dann zu verneinen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines rechtswidrigen Erfolges so gering war, daß sie auch einen pflichtgemäß Handelnden nicht von der Handlung abgehalten hätte. (T2) Veröff: EvBl 1983/101 S 396 = SZ 55/185
  • 1 Ob 571/87
    Entscheidungstext OGH 25.03.1987 1 Ob 571/87
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 8/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 8/90
    Auch; nur: Fahrlässigkeit setzt voraus a) die Erkenntnis der Gefährlichkeit der unerlaubten Handlung oder die sorgfaltswidrige Verkennung der Gefährlichkeit; b) die Zumutbarkeit, sich der Erkenntnis gemäß zu verhalten. (T3) Beisatz: Fahrlässig handelt, wer bei gehöriger Willensanspannung hätte erkennen können, daß er gefährlich und rechtswidrig handelt, und anders hätte handeln können. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022842

Dokumentnummer

JJR_19820930_OGH0002_0080OB00170_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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