RS OGH 1982/10/5 5Ob45/82, 5Ob166/86, 5Ob223/98z, 5Ob112/09w, 5Ob254/09b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1982
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Norm

ABGB §837 A
ABGB §1014
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Rechtssatz

Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 05.10.1982 5 Ob 45/82
    Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28)
  • 5 Ob 166/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 166/86
    Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78
  • 5 Ob 223/98z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 223/98z
    Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2)
  • 5 Ob 112/09w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 112/09w
    Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4)
  • 5 Ob 254/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
    Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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