Norm
ABGB §932 IIIeRechtssatz
Bei Wandlung hat die nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug vorzunehmende Rückstellung des auf Grund des aufgehobenen Vertrages beiderseits Geleisteten dann, wenn die Rückstellung in natura nicht möglich ist, durch Zahlung eines der erhaltenen Leistung angemessenen Entgelts zu geschehen (Hier: Reiseveranstaltung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015