Norm
NWG §1Rechtssatz
Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund; über diesen Gesetzeszweck wird nicht dadurch hinausgegangen, daß das anders nicht zu befriedigende Wegebedürfnis auf einer Intensivierung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079860Im RIS seit
13.10.1982Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026