RS OGH 2025/9/29 6Ob734/82; 1Ob40/86; 8Ob582/87; 1Ob508/90; 8Ob543/91; 6Ob578/92; 7Ob616/93; 4Ob592/

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Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

NWG §1

Rechtssatz

Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund; über diesen Gesetzeszweck wird nicht dadurch hinausgegangen, daß das anders nicht zu befriedigende Wegebedürfnis auf einer Intensivierung der Grundstücksnutzung durch den Eigentümer des notleidenden Grundstückes beruht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 734/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 734/82
  • RS0079860">1 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 1 Ob 40/86
    nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung. (T1)
  • RS0079860">8 Ob 582/87
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 582/87
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ordentliche Benützung ist auch die Benützung des auf der als Bauland gewidmten Grundparzelle errichteten Gebäudes als Wohnung. (T2)
  • 1 Ob 508/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1990 1 Ob 508/90
    nur: Der Zweck des Notwegegesetzes umfaßt nicht bloß die Beförderung oder Erleichterung einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücksnutzung sondern jede ordentliche Bewirtschaftung, insbesondere, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig erscheint, also auch die Verwendung als Baugrund. (T3)
  • RS0079860">8 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 23.05.1991 8 Ob 543/91
    nur T3; Beisatz: Hier: Gewerbebetrieb. (T4) Veröff: WoBl 1992,163
  • RS0079860">6 Ob 578/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 578/92
    Auch; Beisatz: Es kommt auf die objektive Bewirtschaftungsmöglichkeit und Benützungsmöglichkeit des notleidenden Grundstückes an. (T5)
  • RS0079860">7 Ob 616/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 616/93
    Auch; nur T3; Beis wie T5
  • RS0079860">4 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 592/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T6)
  • RS0079860">4 Ob 207/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 207/24f
    vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079860

Im RIS seit

13.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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