RS OGH 1989/8/31 6Ob634/82, 6Ob620/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1982
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Norm

ABGB §90
EheG §55 Abs2e2
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Sollte die Beklagte durch eine eigene Berufstätigkeit, die sie vor der Ehe mit dem Kläger aufgenommen und auch während dieser fortsetzte, eine von beiden Streitteilen als ausreichen angesehene Vorsorge für ihre Altersvorsorgung getroffen haben und sich daran auch durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung nichts geändert haben, dann könnte dem von der Beklagten eingewendeten Verlust einen etwaigen pensionsrechtlichen Anspruches auf sogenannte Vollversorgung nur unter ganz besonderen von ihr zu behaupteten Umständen überhaupt Beachtlichkeit im Rahmen des § 55 Abs 2 EheG zukommen.Sollte die Beklagte durch eine eigene Berufstätigkeit, die sie vor der Ehe mit dem Kläger aufgenommen und auch während dieser fortsetzte, eine von beiden Streitteilen als ausreichen angesehene Vorsorge für ihre Altersvorsorgung getroffen haben und sich daran auch durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung nichts geändert haben, dann könnte dem von der Beklagten eingewendeten Verlust einen etwaigen pensionsrechtlichen Anspruches auf sogenannte Vollversorgung nur unter ganz besonderen von ihr zu behaupteten Umständen überhaupt Beachtlichkeit im Rahmen des Paragraph 55, Absatz 2, EheG zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009426

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00634_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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