Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (so schon 12 Os 110/79).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097527Im RIS seit
14.10.1982Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025