RS OGH 2000/6/7 13Os117/82; 9Os42/86; 11Os43/86; 9Os76/85; 12Os83/87; 14Os128/88; 14Os113/89; 14Os43

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (so schon 12 Os 110/79).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097527

Im RIS seit

14.10.1982

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten