RS OGH 1982/10/20 11Os169/82, 11Os101/83, 12Os91/85, 12Os59/86, 13Os137/96, 15Os129/14f (15Os130/14b

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

StGB §53 Abs3

Rechtssatz

Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092796

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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