Norm
StGB §53 Abs3Rechtssatz
Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung.Der Widerruf nach dem Paragraph 53, Absatz 3, erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes der (böswilligen) Nichtbefolgung einer Weisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0092796Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023