RS OGH 1982/10/20 3Ob596/82, 7Ob601/95

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Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

ABGB §983

Rechtssatz

War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019340

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00596_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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