Norm
ABGB §983Rechtssatz
War das Darlehen einem bestimmten ausdrücklich vereinbarten Zweck gewidmet, den der Darlehensnehmer nicht beachtet hat, dann war der Darlehensgeber berechtigt, die vorzeitige Kündigung des Darlehens auszusprechen und es wegen nachträglichen Wegfalles des ausdrücklichen Geschäftszweckes (§ 1435 ABGB) sofort fällig zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019340Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00596_8200000_001