RS OGH 1993/7/13 3Ob120/82, 5Ob73/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

EO §37 Aa
EO §68
EO §249 ff
UHG §14
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 68 heute
  2. EO § 68 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 68 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 68 gültig von 01.07.1996 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 68 gültig von 01.01.1898 bis 30.06.1996
  1. EO § 249 heute
  2. EO § 249 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 249 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 249 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EO § 249 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 249 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 249 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 249 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995

Rechtssatz

Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das Grundbuch. Wurden Superädifikate gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, kann der Eigentümer auch mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe suchen, ansonsten aber muß er dagegen mit der Klage nach § 37 EO einschreiten. Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung von Superädifikaten übertragen werden.Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das Grundbuch. Wurden Superädifikate gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, kann der Eigentümer auch mit Beschwerde nach Paragraph 68, EO Abhilfe suchen, ansonsten aber muß er dagegen mit der Klage nach Paragraph 37, EO einschreiten. Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung von Superädifikaten übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0000703

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00120_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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