RS OGH 1982/10/20 3Ob120/82, 5Ob73/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1982
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Norm

EO §37 Aa
EO §68
EO §249 ff
UHG §14

Rechtssatz

Ein Rekurs steht dem Dritten, der sich durch die Exekution in seinen Rechten beschwert fühlt, weder gegen die - in seine Rechte nicht gesetzwidrig eingreifende - Exekutionsbewilligung noch gegen die auf Grund dieser Bewilligung im Exekutionsverfahren getroffenen Verfügungen zu. Dazu zählt auch die zur amtswegigen Einreihung führende Übermittlung der Abschrift des Pfändungsprotokolls an das Grundbuch. Wurden Superädifikate gepfändet, obwohl sie sich in der Gewahrsame eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten befanden, kann der Eigentümer auch mit Beschwerde nach § 68 EO Abhilfe suchen, ansonsten aber muß er dagegen mit der Klage nach § 37 EO einschreiten. Daß bei der Realexekution auf den Buchstand Bedacht genommen und mit Abweisung vorgegangen wird, wenn die in Exekution gezogene unbewegliche Sache nicht im Eigentum des Verpflichteten steht, kann nicht gleichermaßen auf die Fahrnispfändung von Superädifikaten übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/82
    Entscheidungstext OGH 20.10.1982 3 Ob 120/82
    Veröff: SZ 55/155 = MietSlg 34051 = MietSlg 34819 = MietSlg 34840(30)
  • 5 Ob 73/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 73/93
    Vgl auch; Veröff: RZ 1994/71 S 250 = SZ 66/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0000703

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0030OB00120_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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