RS OGH 2023/1/25 7Ob57/82, 7Ob59/01d, 7Ob3/14p, 7Ob136/22h

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Veröffentlicht am 21.10.1982
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Rechtssatz

Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist keine bloße Repräsentenhaftung. Die juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Die Vorschriften über die Gesamtvertretung kommen nicht zur Anwendung. Der Versicherer kann sich stets darauf berufen, dass ein einzelnes Vertretungsorgan eine Obliegenheit verletzt hat (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0080502

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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