Norm
ABGB §1199Rechtssatz
Der Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung einer beendeten Erwerbsgesellschaft ergebenden Betrages unterliegt der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (Wahle in Klang 2. Auflage V 629).Der Anspruch auf Auszahlung eines sich aus der Schlussrechnung einer beendeten Erwerbsgesellschaft ergebenden Betrages unterliegt der ordentlichen dreißigjährigen Verjährung (Wahle in Klang 2. Auflage römisch fünf 629).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022151Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010