RS OGH 2025/8/12 6Ob765/82; 5Ob1531/84 (5Ob1532/84); 7Ob531/86; 7Ob642/89; 4Ob572/95; 4Ob236/99f; 7O

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Rechtssatz

Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß Paragraph 362, ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 765/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 765/82
  • 5 Ob 1531/84
    Entscheidungstext OGH 06.11.1984 5 Ob 1531/84
    Auch
  • RS0010425">7 Ob 531/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 531/86
    Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblich Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei. (T1)
  • RS0010425">7 Ob 642/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 642/89
    Auch
  • RS0010425">4 Ob 572/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 572/95
    Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl, gemäß § 362 ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. (T2)
  • RS0010425">4 Ob 236/99f
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 236/99f
    Auch; nur T2
  • RS0010425">7 Ob 8/07p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 8/07p
    Auch; nur T2
  • RS0010425">6 Ob 70/14h
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
    Auch
  • RS0010425">8 Ob 151/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 151/24z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010425

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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