RS OGH 1982/11/9 9Os127/82, 11Os146/84, 15Os143/14i, 12Os47/17d

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Veröffentlicht am 09.11.1982
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Norm

StGB §129 Z2

Rechtssatz

Auch das Auseinanderzwängen einer bereits vorhandenen Öffnung eines Behältnisses stellt - solange dieses noch eine Sicherungsfunktion erfüllt - die Qualifikation her.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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