TE OGH 1982/11/9 9Os127/82

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1982
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1982

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Hon.Prof.

Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rathmanner als Schriftführer in der Strafsache gegen Murat A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 2, 15 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom 14.Juni 1982, GZ. 1 a Vr 496/82-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Brandstetter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1966 geborene Schüler Murat A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 2, 15 StGB schuldig erkannt.

Dem Angeklagten liegt zur Last, am 20.Februar 1982

in Gesellschaft zweier strafunmündiger Beteiligter mit dem Vorsatz

unrechtmäßiger Bereicherung zunächst ca. 15 S aus einem, bereits durch unbekannte Täter aufgebrochenen, Kaugummiautomaten gestohlen (Punkt A des Schuldspruches) und sodann versucht zu haben, durch Auseinanderdrücken einer Lücke zur Kassa dieses Kaugummiautomaten mit einem etwa 20 cm langen Metallstab und solcherart durch Vergrößerung der bereits vorhandenen Öffnung daraus weitere (durch die bisherige Öffnung nicht erreichbare) Geldstücke zu stehlen (Punkt B des Schuldspruches).

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4 und 5, der Sache nach auch die Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung beantragte der öffentliche Ankläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens (aus dem Gebiete) der Kriminalistik zum Beweis dafür, 'daß der Automat nur mit einem Werkzeug zu öffnen war und mit den in den Depositen genannten Gegenständen geöffnet wurde'. Der Verteidiger schloß sich diesem Antrag 'zum Beweis des Gegenteils' an (S. 61 d.A.). Das Jugendschöffengericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, daß die 'bei den Depositen erliegenden Gegenstände (gemeint offenbar die in ON. 3 d.A.

genannten Verwahrnisse: ein Blechteil, ein Plastikteil, ein Metallstab) mit Sicherheit nicht für das Öffnen des Automaten verwendet worden sind' (S. 62 d.A.). Den Urteilsgründen zufolge ging das Erstgericht davon aus, daß bei dem Versuch, das Loch des Automaten zu erweitern, nicht das sichergestellte Eisen-(Metall-)stück von 10,7 cm Länge, sondern ein (anderes) etwa 20 cm langes Metallstück verwendet wurde (S. 68, 69, 72 d.A.).

Die gegen das abweisende Zwischenerkenntnis gerichtete

Verfahrensrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z. 4 StPO) geht fehl:

Zum einen verneinte das Erstgericht ohnedies eine Verwendung der sichergestellten Gegenstände beim Einbruchsversuch. Zum anderen wäre auch durch das beantragte Gutachten die vom Erstgericht zu Punkt B des Schuldspruches als erwiesen angenommene Tatausführung, nämlich das Auseinanderzwängen einer bereits vorhandenen Öffnung eines Behältnisses - das hinsichtlich der nach Entnahme von 15 Schilling-Stücken (Punkt A des Schuldspruches) für die weiteren noch darin befindlichen Geldstücke ersichtlich noch die für die Qualifikation nach § 129 Z. 2

StGB vorausgesetzte Sicherungsfunktion erfüllte (vgl. auch Kienapfel BT II, RZ. 66 zu § 129 StGB) - mit einem ca. 20 cm langen Metallstab nicht auszuschließen gewesen.

Soweit sich der Beschwerdeführer des weiteren unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO aber gegen diese - vom Erstgericht sowohl auf die Aussagen des unbeteiligten Tatzeugen B, eines Sicherheitswachebeamten (S. 55 d.A.), als auch auf jene des strafunmündigen Beteiligten Nihat A (S. 58 d.A.) gestützten - Annahmen über die Tatausführung wendet, zeigt er keinen formalen Begründungsmangel im Sinne des genannten Nichtigkeitsgrundes auf. Mit dem Einwand nämlich, 'es spreche die innere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der am Tatort vorgefundene 10,7 cm lange Metallstab ident sei mit dem von den Zeugen mit 20 cm bezeichneten Gegenstand', versucht er schon der Diktion nach nur in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichtes zu bekämpfen. Mit der Frage nach dem Verbleib des Tatwerkzeuges mußte sich das Gericht, der Beschwerde zuwider, nicht befassen, weil die Täter ja bei Scheitern des Versuches zunächst geflüchtet waren und sich bis zu ihrer Ergreifung einer dauernden Beobachtung hatten entziehen können.

Somit erweist sich auch die Mängelrüge als nicht stichhältig. Letztlich macht der Beschwerdeführer mit dem in seinem Beschwerdeantrag enthaltenen Begehren, in Ansehung des Diebstahls von 15 S (Punkt A) 'wegen Geringfügigkeit mit Freispruch vorzugehen', der Sache nach (vgl. auch den Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung S. 61 d.A.) das Vorliegen der Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 Abs 1 StGB, prozessual somit materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b (letzter Fall) StPO geltend.

Auch hiemit ist er nicht im Recht.

In Anbetracht dessen, daß zufolge der Bestimmung des § 29 StGB mehrere in einem Verfahren abgeurteilte diebische Angriffe zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt sind (ÖJZ-LSK. 1978/58 u.a.), mangelt es bei der hier zur Anwendung gelangenden Strafnorm des § 129 StGB schon an der Voraussetzung, daß die von Amts wegen zu verfolgende Tat (jedenfalls) mit keiner 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. auch § 11 Z. 2 JGG.). Im übrigen stellen die Wegnahme der 15 S (Schuldspruch A) und der zeitlich unmittelbar darauf unternommene Versuch, weiteres Geld durch Aufbrechen des Behältnisses an sich zu bringen (Schuldspruch B), nach Lage des Falles ein einheitliches, auf einen einheitlichen (diebischen) Willensentschluß der Täter zurückzuführendes Tatgeschehen dar, das auch schon deshalb einer isolierten Beurteilung des Schuldspruchfaktums A aus dem Gesichtspunkt des § 42 Abs 1 StGB entgegenstünde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Die Berufung war zurückzuweisen, weil weder bei der Anmeldung (ON. 17 d.A.) noch in der Rechtsmittelausführung (ON. 19 d.A.) die Punkte des angefochtenen Erkenntnisses deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, durch die sich der Angeklagte (im Strafausspruch) beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03939

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0090OS00127.82.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19821109_OGH0002_0090OS00127_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten