Norm
EO §35 KRechtssatz
Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist daher zu beachten.Die herrschende Auffassung geht dahin, daß Paragraph 374, StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den Paragraphen 530, ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist daher zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001896Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_001