RS OGH 1982/11/10 3Ob98/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1982
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Norm

EO §35 K
StPO §374
ZPO §530 A
ZPO §534 Abs2 Z4
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 534 heute
  2. ZPO § 534 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die herrschende Auffassung geht dahin, daß § 374 StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den §§ 530 ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach § 35 EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO ist daher zu beachten.Die herrschende Auffassung geht dahin, daß Paragraph 374, StPO dahin auszulegen ist, daß dem Verurteilten - abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, die von selbst zur Beseitigung des Privatbeteiligtenzuspruches führen würde - damit einerseits die Wiederaufnahmsklage nach den Paragraphen 530, ff ZPO und anderseits die Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO eingeräumt werde. Die Monatsfrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist daher zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 98/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001896

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00098_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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