RS OGH 2020/7/23 1Ob37/82, 1Ob14/84, 1Ob8/86, 1Ob34/87, 1Ob1/93, 1Ob207/98t, 1Ob210/00i, 1Ob178/00h,

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Veröffentlicht am 10.11.1982
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Rechtssatz

Jedermann ist normativ zur Gewässerreinhaltung verpflichtet. Die durch eine Wasserverunreinigung erfolgte Tötung von Fischen in einer Fischzuchtanlage, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem Wasserberechtigten (Grundeigentümer) betrieben wird, ist vom Schutzzweck der §§ 30 f WRG umfaßt und verpflichtet bei Verschulden zum Schadenersatz.Jedermann ist normativ zur Gewässerreinhaltung verpflichtet. Die durch eine Wasserverunreinigung erfolgte Tötung von Fischen in einer Fischzuchtanlage, die auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages mit dem Wasserberechtigten (Grundeigentümer) betrieben wird, ist vom Schutzzweck der Paragraphen 30, f WRG umfaßt und verpflichtet bei Verschulden zum Schadenersatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027568

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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