Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, wie sich die in den einzelnen Verträgen enthaltene Bindung auf den konkreten Betrieb des Beklagten auswirkt (z.B. Bedarf nach Bier und anderen Getränken von Konkurrenzunternehmen), wie die Gegenleistungen im Hinblick auf die Größe des Gastbetriebes und die sonst bestehenden Kreditmöglichkeiten (Kreditsicherungsmöglichkeiten, Konditionen usw.) zu bewerten sind. Weiters ist zu bedenken, daß die Abzahlungen der faktisch gewährten Kredite und Raten in einer Weise ermöglicht wurde, die teilweise dem erzielten Geschäftserfolg entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016686Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00600_8200000_001