RS OGH 1982/11/12 10Os37/81

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Veröffentlicht am 12.11.1982
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Zur Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter mit seinem pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich (mißbräuchlich) über das Vermögen des Vertretenen verfügt und es hiedurch unmittelbar verringert (vgl SSt 41/58).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094797

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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