Norm
EO §52Rechtssatz
Die in § 355 Abs 1 EO normierte Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für die Erledigung von Strafvollzugsanträgen ist zwingend (§ 51 EO). Die Verletzung dieser Zuständigkeitsbestimmung begründet daher eine Nichtigkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO.Die in Paragraph 355, Absatz eins, EO normierte Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes für die Erledigung von Strafvollzugsanträgen ist zwingend (Paragraph 51, EO). Die Verletzung dieser Zuständigkeitsbestimmung begründet daher eine Nichtigkeit der vom unzuständigen Gericht getroffenen Entscheidung gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001930Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00070_8200000_001