RS OGH 1995/5/4 9Os163/82, 9Os134/83, 13Os150/83, 13Os51/84, 9Os76/84, 12Os171/84, 11Os43/85, 11Os16

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Veröffentlicht am 23.11.1982
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Rechtssatz

Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (§ 7 Abs 2 StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte; bei der Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des Täters haben jedoch Mängel im emotionellen Bereich, wie Aggressivität und Alkoholmißbrauch außer Betracht zu bleiben.Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte; bei der Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des Täters haben jedoch Mängel im emotionellen Bereich, wie Aggressivität und Alkoholmißbrauch außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0088965

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0090OS00163_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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