Norm
EheG §66Rechtssatz
Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach § 389 Abs 1 EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des § 382 Z 8 lit a EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach Paragraph 66, EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach Paragraph 389, Absatz eins, EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013