RS OGH 1990/9/6 13Os130/82, 11Os82/83, 12Os51/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1982
beobachten
merken

Rechtssatz

Auf der subjektiven Tatseite genügt, daß der Täter irgendeinen Einfluß auf das Rechtsleben bezweckt. Hingegen ist weder ein besonderer - über die schon im (zielgerichteten) Gebrauch des Falsifikats gelegene Irreführung über die Person des Ausstellers hinausgehender - Täuschungsvorsatz, noch ein Schädigungsvorsatz erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095823

Dokumentnummer

JJR_19821125_OGH0002_0130OS00130_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten