RS OGH 2015/6/19 5Ob743/82, 7Ob19/89, 5Ob114/15y

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Veröffentlicht am 30.11.1982
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Rechtssatz

Auch die bloße Vermehrung oder Verminderung des Geschuldeten und die Änderung der Verzinsungshöhe stellen keine Änderung des Hauptgegenstandes dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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