Rechtssatz
Auch die bloße Vermehrung oder Verminderung des Geschuldeten und die Änderung der Verzinsungshöhe stellen keine Änderung des Hauptgegenstandes dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0032355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016