Rechtssatz
Die allein durch Geruchsimmissionen (beißend chemisch riechender Rauch) hervorgerufenen Unlustgefühle rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines Schmerzengeldes gemäß § 1325 ABGB.Die allein durch Geruchsimmissionen (beißend chemisch riechender Rauch) hervorgerufenen Unlustgefühle rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines Schmerzengeldes gemäß Paragraph 1325, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0030768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011