Rechtssatz
§ 76 Abs 1 StVO ist Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden.Paragraph 76, Absatz eins, StVO ist Schutznorm mit dem Zweck, Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Straßenbenützern zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027740Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022