Norm
StVO §76 Abs4Rechtssatz
Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO analog).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134032Im RIS seit
16.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022