RS OGH 2022/6/27 2Ob64/22h

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Veröffentlicht am 27.06.2022
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Norm

StVO §76 Abs4

Rechtssatz

Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (§ 76 Abs 4 lit b StVO analog).Fußgänger dürfen an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann (zum Überqueren) auf einen Geh- und Radweg treten, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie hiebei andere Benützer des Geh- und Radwegs nicht gefährden (Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO analog).

Entscheidungstexte

  • RS0134032">2 Ob 64/22h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 64/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134032

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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