Norm
StGB §288 Abs2Rechtssatz
Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Z 9 lit a). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des § 288 Abs 2 StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (§ 259 Z 3 StPO).Der Offenbarungseid unterliegt hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht); dementsprechend ist das Urteil insoweit in jedem Punkt gesondert anfechtbar (Ziffer 9, Litera a,). Ist in bezug auf einen dieser Punkte der Tatbestand des Paragraph 288, Absatz 2, StGB nicht hergestellt, dann ist hiezu ein Freispruch zu fällen (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0096239Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_003