TE OGH 1988/6/22 14Os167/87

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Rupert F*** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 28. September 1987, GZ 16 Vr 33/87-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der Angeklagte habe auch dadurch einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid falsch geschworen, daß er bei der Frage zu Punkt B/1 des Vermögensverzeichnisses einen Provisionsanspruch von 60.000 S gegenüber der Firma H*** aus drei oder vier hereingebrachten Werksaufträgen verschwieg, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die auch den Strafausspruch umfassende kassatorische Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit diese erfolglos geblieben ist, zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 42jährige Franz Rupert F*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8. Jänner 1986 in Wels vor dem dortigen Bezirksgericht als Exekutionsgericht anläßlich der Ablegung eines Offenbarungseides durch die eidlichen Angaben, und zwar bei den Fragen zu Punkt A, bewegliche Sachen: I. 1. den Besitz von Bargeld, sohin Ersparnissen für die laufenden Zahlungen für mindestens drei Monate, aber auch den Besitz eines Sparbuches bei der S*** & Co Bank AG verschwiegen sowie bei der Frage unter Punkt B, Forderungen, zu Punkt 1. einen ausstehenden Provisionsanspruch in der Höhe von 60.000 S gegenüber der Firma H*** aus drei oder vier hereingebrachten Werksaufträgen und ferner zu Punkt 6. ein monatliches Fixeinkommen in der Höhe von 2.800 S bei der Firma H*** gleichfalls verschwiegen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet. Nicht gefolgt werden kann der Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten zwar in Ansehung des Vorwurfs, der beantragte informierte Vertreter der Firma H*** hätte auch bestätigen können, daß der Beschwerdeführer nur zum Schein bei dieser Firma gemeldet war (und demnach nur ein "Scheineinkommen" von 2.800 S monatlich bezog); denn bei der - allein maßgebenden - Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl S 97 und 144) wurde dieses Beweisthema nicht einmal andeutungsweise ins Treffen geführt.

Offenbar unbegründet bzw nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind auch die im Rahmen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Beschwerdeeinwände, seine Falschangaben mit Bezug auf den Besitz von Bargeld und eines Sparbuches sowie auf sein Gehaltseinkommen ermangelten der Tatbestandsmäßigkeit, weil das Sparbuch nur einen Einlagestand von 50 S aufgewiesen habe, er lediglich ein "Scheineinkommen" bezog und Ersparnisse für ca drei Monate erst Ende Jänner 1986 erzielen konnte, die Verschweigung künftiger Vermögenswerte aber den Tatbestand nicht erfüllen könne. Soweit damit die Sachverhaltsbasis des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden soll, genügt es der Beschwerde zu erwidern, daß formale Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO in Ansehung der erwähnten Punkte nicht dargetan werden, sondern daß der Sache nach lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates bekämpft wird, der mit durchaus denkrichtiger und lebensnaher Begründung - die sich zum Teil auch auf das Geständnis des Angeklagten stützen konnte - zu dem Ergebnis gelangt war, der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Eidesablegung ein tatsächliches monatliches Einkommen von 2.800 S bezogen und im selben Zeitpunkt an Ersparnissen zumindest 32.000 S besessen (vgl US 5).

Damit erledigt sich aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), soweit sie von einem Scheineinkommen und von zukünftigen Einkünften ausgeht. Wenn aber in der Rechtsrüge zusätzlich behauptet wird, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der Angeklagte bei der eidlichen Bekräftigung des Vermögensverzeichnisses dessen Unrichtigkeit bewußt war, wird damit in prozeßordnungswidriger Weise außer Betracht gelassen, daß die Tatrichter ausdrücklich als erwiesen annahmen, der Beschwerdeführer habe den Besitz von Barmitteln (Ersparnisse plus Guthaben in einem Sparbuch) sowie den Bezug von Einkünften bewußt und vorsätzlich verschwiegen bzw er habe vorsätzlich gehandelt und den geschilderten Sachverhalt verwirklichen wollen, der dem gesetzlichen Tatbild entsprach (vgl US 4, 5 und 7).

Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde im beschriebenen Umfang teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Anders verhält es sich mit Bezug auf jenen Teil des Schuldspruchs, in dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, er habe einen ausstehenden Provisionsanspruch in der Höhe von 60.000 S gegenüber der Firma H*** verschwiegen (Punkt B 1 des Vermögensverzeichnisses).

Insoweit hatte nämlich der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 15.Juni 1987 (der Sache nach) den Antrag gestellt, einen informierten Vertreter der Firma H*** zum Beweis dafür zu vernehmen, daß dem Angeklagten am 8.Jänner 1986 der Firma H*** gegenüber keine Provisionsansprüche in der Höhe von 60.000 S zustanden bzw daß dieser Anspruch in der Folge nicht realisiert wurde (vgl S 97) und diesen Antrag in der Verhandlung am 28. September 1987 durch die Erklärung, auf die Ladung und Einvernahme des (nicht erschienenen) Zeugen nicht zu verzichten, konkludent aufrecht erhalten, ohne daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung oder im Urteil über diesen Antrag entschieden hätte. Da dem Beweisthema Relevanz ersichtlich nicht abgesprochen werden kann - der Senat vertritt die Meinung, daß der Offenbarungseid hinsichtlich jedes einzelnen Punktes des (damit beschworenen) Vermögensverzeichnisses einer gesonderten Beurteilung und Anfechtbarkeit unterliegt; vgl EvBl 1961/329, 1983/162

= JBl 1983, 659, mit insoweit zustimmender Anmerkung von

Burgstaller, EvBl 1985/66 = JBl 1985, 508 - ist durch diese die Verteidigungsrechte des Angeklagten schmälernde Vorgangsweise der Nichtigkeitsgrund nach der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gegeben und mußte, weil der gegebene Mangel durch den Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Kassierung des betreffenden Schuldspruchspunktes vorgegangen werden (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren, die Provisionsforderungen des Angeklagten gegenüber der Firma H*** betreffenden Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00167.87.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0140OS00167_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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