RS OGH 1982/12/7 5Ob716/81, 8Ob2334/96k, 8Ob212/97b, 8Ob101/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1982
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Norm

AO §27 Z1
AO §53 Abs7
WG Art30

Rechtssatz

Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalobligation nicht verlangt werden konnten. Nicht anzulasten sind ihnen Rechtsverfolgungskosten, die nicht zweckentsprechend und notwendig waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 716/81
    Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 716/81
    Veröff: SZ 55/187
  • 8 Ob 2334/96k
    Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2334/96k
    Vgl auch; nur: Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. (T1); Beisatz: Sicherheiten bestehen nämlich im Falle des Ausgleichs/Zwangsausgleichs des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger gemäß § 48 AO bzw § 151 KO unverändert fort und erlöschen auch bei nachträglichem Verzicht des Hauptschuldners auf die Unklagbarkeit keinesfalls ipso iure. (T2) Veröff: SZ 70/253
  • 8 Ob 212/97b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 212/97b
    nur T1
  • 8 Ob 101/00m
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 101/00m
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051760

Dokumentnummer

JJR_19821207_OGH0002_0050OB00716_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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