RS OGH 1982/12/14 5Ob68/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1982
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Norm

WEG 1975 §17
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Klageführung, mit welcher die Einhaltung der Hausordnung durchgesetzt und die Behinderung der ordnungsgemäßen Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft abgestellt werden soll, gehört zu den im § 17 Abs 1 WEG genannten Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Für die Prozeßführung im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten benötigt der Verwalter nicht eine eigene Vollmacht oder Ermächtigung der Miteigentümer (Mitwohnungseigentümer).Die Klageführung, mit welcher die Einhaltung der Hausordnung durchgesetzt und die Behinderung der ordnungsgemäßen Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft abgestellt werden soll, gehört zu den im Paragraph 17, Absatz eins, WEG genannten Angelegenheiten, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt. Für die Prozeßführung im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten benötigt der Verwalter nicht eine eigene Vollmacht oder Ermächtigung der Miteigentümer (Mitwohnungseigentümer).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 5 Ob 68/82
    Veröff: MietSlg 34541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083458

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0050OB00068_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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