RS OGH 1982/12/14 9Os88/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1982
beobachten
merken

Norm

StGB §223

Rechtssatz

Das Verfälschen einer Urkunde im Sinn des § 223 StGB erschöpft sich (objektiv) in einer nachträglichen Veränderung ihres gedanklichen Inhalts, wobei der Anschein erweckt wird, als stamme der geänderte Inhalt vom Aussteller der Urkunde oder die Urkunde von einem anderen Aussteller.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095698

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0090OS00088_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten