Norm
EO §35 AgRechtssatz
Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß § 399 EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach § 35 EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 399, EO kann die Oppositionsklage nicht gerechtfertigt werden. Denn die Klage nach Paragraph 35, EO ist kein Rechtsbehelf für die Korrektur allenfalls fehlerhafter Entscheidungen im Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001101Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0030OB00178_8200000_001