RS OGH 1982/12/15 1Ob812/82, 1Ob676/89, 2Ob507/91, 5Ob38/99w, 2Ob206/98b, 3Ob194/00a, 8Ob39/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1982
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Norm

ABGB §140 Ah
AußStrG §9 A2b
EO §7 Abs1 Bb1
EO §7 Abs1 BdVA
EO §7 Abs1 BdVD

Rechtssatz

Durch die Nichtaufnahme des nur eine Rechtsbelehrung darstellenden Beisatzes "abzüglich etwa geleisteter Zahlungen" in einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann sich der Unterhaltspflichtige nicht beschwert erachten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
  • 1 Ob 676/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 676/89
    Vgl; Beisatz: Dies gilt für Zahlungen, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner hingegen Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Verpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt. (T1)
  • 2 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 507/91
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 38/99w
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
    Vgl auch; Beisatz: Der in einem Unterhaltstitel enthaltene Beisatz "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" stellt nur eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelbelehrung dar, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Unterhaltsschuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden. (T2)
    Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3)
  • 2 Ob 206/98b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 206/98b
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 194/00a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 194/00a
    Vgl; Beis wie T1
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0000623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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