Rechtssatz
Der Rückersatzanspruch gemäß § 1313 ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der §§ 896, 1302 ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.Der Rückersatzanspruch gemäß Paragraph 1313, ABGB zweiter Satz entsteht, wie in den Fällen der Paragraphen 896, 1302, ABGB, noch nicht mit dem Schaden des Dritten selbst oder mit der Geltendmachung des Schadenersatzanspruches durch den geschädigten Dritten, sondern erst dann, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
HaftrücklassgarantieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025