RS OGH 2025/6/23 3Ob621/82; 5Ob590/83; 1Ob588/85; 7Ob559/86; 4Ob556/87; 6Ob503/89; 8Ob702/89; 1Ob631

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Veröffentlicht am 12.01.1983
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Rechtssatz

Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062684

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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