RS OGH 1983/1/12 1Ob729/82, 3Ob589/90, 2Ob2343/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1983
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Norm

ABGB §1096 B
ABGB §1319

Rechtssatz

Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden aus einem Deckeneinsturz nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 729/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 729/82
    Veröff: EvBl 1983/63 S 240
  • 3 Ob 589/90
    Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 589/90
    nur: Der Vermieter haftet dem Mieter für Schäden nur dann, wenn eine Gefahr nach objektivem Maßstab erkennbar war, wenn also Anzeichen vorlagen, die ein Baugebrechen vermuten lassen. (T1)
  • 2 Ob 2343/96i
    Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 Ob 2343/96i
    nur T1; Beisatz: Diese Verpflichtung darf aber nicht überspannt werden. Wenn daher ein vorhandener Baumangel auch bei der üblichen Wartung nicht erkennbar und daher auch ein Schadenseintritt nicht vorhersehbar ist, ist eine Haftung zu verneinen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021300

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0010OB00729_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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